Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Stand (09/2022)

Vetter & Engels Haustechnik GmbH & Co.KG, Paderborn

  1. GELTUNG
    1. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden „Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ für alle Verträge betreffend die Lieferung von Waren und sonstige damit zusammenhängende Leistungen des Verkäufers im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Käufer verzichtet auf eigene Einkaufsbedingungen, wenn er nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht und Sondervereinbarungen wünscht und diese Sondervereinbarungen schriftlich von der Geschäftsleitung bestätigt wurden.
    2. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten gelten die Bedingungen als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, wenn der Verkäufer nicht in jedem Einzelfall ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat und der Käufer den Bedingungen nicht widersprochen hat.
    3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
  2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS
    1. Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Modelle und Zeichnungen bleiben Eigentum des Verkäufers. Sie dürfen ohne Zustimmung nicht vervielfältigt und Dritten nur für die Verkaufsberatung zugänglich gemacht werden.
    2. Soweit nicht anders vereinbart, gelten Aufträge als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder in Textform bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.
    3. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem unternehmerischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen dem Verkäufer die Rechte gem. § 321 BGB zu. Insbesondere ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug-um-Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle oder nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten.
    4. Im Falle der Zahlungseinstellung, der Zahlungsunfähigkeit, der Beantragung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner, der Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse steht dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu.
  3. DATENSCHUTZ Der Verkäufer speichert und nutzt personenbezogene Daten (Name, Adresse, E-Mail, Telefon) des Käufers zur Abwicklung der abgeschlossenen Vertragsbeziehungen. Die Verarbeitung dieser Daten ist für die Abwicklung des Vertrages erforderlich. Bei Nichtbereitstellung der Informationen ist die Vertragsdurchführung nicht möglich. Im Rahmen der Vertragserfüllung kann es notwendig sein, personenbezogene Daten des Käufers, Auftragsdaten und Kundendaten, an Dritte, Vorlieferanten des Verkäufers, weiterzugeben. Soweit der Verkäufer für Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten eine Einwilligung der betroffenen Person einholt, dient Art. 6 Abs. 1 lit. a EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich ist, dient Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO als Rechtsgrundlage. Dies gilt auch für Verarbeitungsvorgänge, die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind, sowie für die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte zur Vertragserfüllung. Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der das Unternehmen des Verkäufers unterliegt, dient Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO als Rechtsgrundlage. Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung gespeichert und darüber hinaus, solange gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen, Rechtsansprüche aus dem Vertragsverhältnis geltend gemacht werden können oder sonstige berechtigte Gründe eine weitere Speicherung rechtfertigen. Folgende Rechtsbehelfe stehen dem Käufer im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung jeweils nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung: das Recht auf Auskunft über die ihn betreffenden Daten, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch gegen die Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit sowie Einbringung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Verkäufers lauten: Christian Volkmer, Projekt 29 GmbH & Co. KG, Ostengasse 14, 93047 Regensburg
  4. ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN Die Übernahme von etwaigen, dem Käufer gegenüber Dritten obliegenden Leistungen wie z. B. Beratungs- und Planungsleistungen ist nicht Vertragsgegenstand, soweit nicht anders vereinbart.
  5. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, VERZUG UND AUSFUHRVORSCHRIFTEN
    1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung oder eine etwaige Nacherfüllung ist.
    2. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr mit der Ankunft des Fahrzeuges vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist, auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird (sog. Streckengeschäft). Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt dem Verkäufer vorbehalten. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die mit dem Schwerlastzug befahrbare Anfuhrstraße, so haftet der Kunde für die auftretenden Schäden. Ist eine Übergabe der Ware an den Käufer nicht möglich, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit dem genehmigten Abstellen der Ware an dem benannten Bestimmungsort auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
    3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Soweit sich der Käufer im Annahmeverzug befindet, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer ist weiter berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Käufer befindet sich im Annahmeverzug, sobald ihn die Mitteilung erreicht hat, dass die Ware zur Abholung bereit ist und eine schriftlich gesetzte Nachfrist von einer weiteren Woche fruchtlos verstrichen ist. Die Nachfrist ist entbehrlich, sofern der Käufer die Annahme ausdrücklich verweigert. Der Schadensersatz beträgt 15 % des Warenwerts, aber mindestens 15 €. Sofern der tatsächlich entstandene Schaden 15% des Warenwertes übersteigt, ist der Verkäufer berechtigt, den tatsächlichen Schaden zu berechnen. Der Käufer hat Abholware umgehend nach dem Zugang der Mitteilung, dass die Ware zur Abholung bereit ist, abzuholen.
    4. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Sie gelten als selbständige Lieferungen
    5. Der Verkäufer ist berechtigt, Zuschläge für Logistik-, Energie-, Beschaffungskosten und Mindermengen zu berechnen.
    6. Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers wird der Transport der Ware vom Verkäufer versichert.
    7. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Störung der Verkehrswege, Cyberangriffe auf das IT-System, Pandemie), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer unverzüglich mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.
    8. Der Verkäufer haftet bei Verzug nur für eigenes Verschulden und das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle, ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.
    9. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
    10. Der Export bestimmter Güter kann z. B. aufgrund ihrer Art, ihres Verwendungszweckes oder ihres endgültigen Bestimmungsortes zu Genehmigungspflichten führen. Der Käufer wird im Falle von Exporten auf die einschlägigen nationalen wie internationalen Ausfuhrvorschriften, wie z. B. die Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union, hingewiesen.
    11. Lieferungen an den Käufer stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote.
  6. VERPACKUNG
    1. Die Ware reist branchenüblich verpackt. Wir behalten uns vor, aufwendige Verpackungen nach Angebot zum Selbstkostenpreis zu berechnen.
    2. Soweit vom Verkäufer gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer gültigen Fassung bzw. ab dem 01.01.2019 gemäß Verpackungsgesetz bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird, ist der Käufer verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben.
    3. Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist dem Verkäufer vom Käufer innerhalb von 14 Tagen in Textform anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, ist der Verkäufer berechtigt, ab der 3. Woche den Anschaffungspreis nach Mahnung als Gebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird. Eine Gutschrift hierauf wird vom Verkäufer nicht erfolgen.
  7. PREISE UND ZAHLUNG
    1. Die Preise verstehen sich stets zzgl. Umsatzsteuer.
    2. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware und Rechnung ohne Abzug sofort fällig. Das gleiche gilt für Reparaturrechnungen.
    3. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der mit der Einlösung verbundenen Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
    4. Möchte der Kunde Zahlungen durch einen Dritten leisten, so hat er spätestens 14 (vierzehn) Tage im Voraus (i) den vollständigen Namen, den Sitz, die Registernummer und die Rechtsform des Dritten sowie den Namen der gesetzlichen Vertreter, (ii) das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Dritten sowie (iii) die Rechtsgrundlage und die Gründe, aus denen die Zahlung durch den Dritten erfolgen soll, schriftlich mitzuteilen. Im Falle von wiederholten Zahlungen durch denselben Dritten innerhalb eines Jahres ist keine erneute Erklärung erforderlich, solange sich die Inhalte der bereits erfolgten Erklärung nicht geändert haben. Wir behalten uns das Recht vor, Zahlungen durch einen Dritten abzulehnen. Vorstehendes gilt nicht, wenn zwischen uns und dem Dritten ein Vertrag über die Zahlung des Dritten im Auftrag des Kunden besteht (wie z. B. im Falle der Zentralregulierung).
    5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere ist der Verkäufer im Verzugsfall berechtigt, für Entgeltforderungen Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 EUR zu verlangen. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
    6. Der Verkäufer kann sämtliche Forderungen auch unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig stellen, wenn die Zahlungsbedingungen durch den Käufer nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Forderungen des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug-um-Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
    7. Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers kann der Verkäufer die Einziehungsermächtigung (Ziff. 9.6) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Zug-um-Zug-Zahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese Rechtsfolge durch Sicherheitsleistung in Höhe der ausstehenden Zahlungen abwenden.
    8. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.
    9. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind Kosten und Zinsen entstanden, ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer beruhen und/oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
  8. PREISANPASSUNG
    1. Der Verkäufer ist berechtigt, die auf der Grundlage des jeweiligen Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die Kosten für die Beschaffung der bestellten Ware aufgrund von Preisänderungen bei den Vorlieferanten des Verkäufers erhöhen oder absenken oder sich die Logistik-, Energie-, Beschaffungs- und/oder Personalkosten ändern. Steigerungen bei einer Kostenart, wie z.B. der Warenbezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Verkäufer die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Verkäufer wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Verkäufer ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
    2. Der Verkäufer wird dem Käufer die Preisänderung unverzüglich in Textform mitteilen. Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt.
  9. EIGENTUMSVORBEHALT
    1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
    2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
    3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d. h. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
    4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 9.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
    5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 9.3 bzw. 9.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
    6. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 9.3 bis 9.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
    7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
    8. Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
    9. Mit Wirksamwerden dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen tritt der Käufer sämtliche Ansprüche mit alten Nebenrechten und Sicherheiten bis zur völligen Tilgung aller Forderungen, die ihm aus künftigen Veräußerungen von uns gelieferter Ware gegen seine Abnehmer entstehen, an den Verkäufer ab, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages der vom Verkäufer gelieferten und vom Käufer veräußerten Ware zuzüglich 10%. Übersteigt der Wert der vom Verkäufer gegebenen Abtretungen und Sicherungen die Forderungen des Verkäufers insgesamt um mehr als 50%, so verpflichtet sich der Verkäufer, auf Verlangen des Käufers insoweit nach Wahl des Verkäufers entsprechende Sicherheiten freizugeben.
    10. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
  10. MÄNGELANSPRÜCHE DES KÄUFERS
    1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a , 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5 , 327u BGB), sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.
    2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder vom Verkäufer (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
    3. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Verkäufer eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. 10.2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt der Verkäufer insoweit keine Haftung.
    4. Der Verkäufer haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377 , 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).
    5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ist die vom Verkäufer gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
    6. Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
    7. Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Sache auf dessen Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn der Verkäufer ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.
    8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und dieser Bedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Verkäufer vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
    9. Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
    10. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  11. RÜCKSENDUNG Vom Verkäufer gelieferte Ware wird nur in tadellosem Zustand nach Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Zurückgenommene Ware wird abzüglich eines angemessenen Kostenanteils von mindestens 15,00 € gutgeschrieben. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Käufers besonders beschaffter Ware ist ausgeschlossen. Genauere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Rückgaben-Bearbeitungsvorschriften, welche jeder Preislistenänderung beigelegt werden.
  12. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG
    1. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet der Verkäufer für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit dem Verkäufer kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
    2. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
  13. VERJÄHRUNG
    1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
    2. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
    3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195 , 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Vorsatz oder groben Verschuldens sowie für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen sowie Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
  14. VERRECHNUNGSKLAUSEL Der Verkäufer ist berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die eines der o. g. Mitglieder der Unternehmensgruppe gegen den Käufer oder ein mit dem Käufer mehrheitlich verbundenes Unternehmen zustehen. Der Verkäufer ist ebenfalls berechtigt, gegen alle Forderungen aufzurechnen, die der Käufer oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen gegen eines der o. g. Mitglieder der Unternehmensgruppe gleich aus welchem Rechtsgrund hat. Die Aufrechnungsmöglichkeit besteht auch, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Seite eine Leistung erfüllungshalber vereinbart worden ist. Bei laufender Rechnung bezieht sich die Aufrechnungsvereinbarung auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, wird mit Wertstellung abgerechnet. Sicherheiten, die für eines der o. g. Mitglieder der Unternehmensgruppe bestehen, sichern jeweils die Forderungen aller Gesellschaften. Dies gilt auch für einen gemäß Ziff. 9 vereinbarten Eigentumsvorbehalt.
  15. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
    1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen aus Verträgen, welche diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der Sitz des Verkäufers.
    2. Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen unterliegenden Verträgen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch vor jedem anderen Gericht zu verklagen.
    3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  16. SALVATORISCHE KLAUSEL Sollten einzelne Klauseln der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

AGB // Stand (09/2022)

VETTER + ENGELS Haustechnik GmbH & Co. KG
Sanitär- und Heizungsgroßhandlung
33100 Paderborn